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GGb Grill-Gesetzbuch -geklaute und leicht modifizierte erste Fassung für den 01.03.2003

Das Grill-Gesetzbuch ist ein aus Erfahrungen heraus entstandener Gesetzestext und behandelt bereits vorgefallene Themen, bzw. denkbare Probleme. Diese Fassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auf Eindeutigkeit wurde allerdings Wert gelegt. Etwaige Interpretationen aufgrund von Scheingründen oder Fehlauslegungen sind in neuen Paragraphen, Unterpunkten oder Absätzen zu regeln.


§ 1 Der ausrichtende Dauergriller erfüllt als Gastgeber eine Vorbildfunktion

  1. Während des gesamten Grillvorgangs übernimmt der Dauergriller die Aufgabe, seine dauergrillenden Gäste trefflich zu unterhalten und insbesondere deren leibliches Wohl sicherzustellen.
  2. Selbstredend trägt der ausrichtende Dauergriller dafür Sorge, dass seine dauergrillenden Gäste jederzeit mit Getränken und Speisen bedacht sind, es sei denn, dass diese das ausdrücklich nicht wünschen. Beim Herbeitragen der Verpflegung können die dauergrillenden Gäste eine Helferfunktion übernehmen. Allerdings ist dies von deren Wohlwollen abhängig und kann keinesfalls als Selbstverständlichkeit eingefordert werden.
  3. Der Ausrichter hat sich bis zum Grillende bei seinen Gästen aufzuhalten, sofern nicht Gründe vorliegen, die in einem anderen Paragraphen geregelt sind.
  4. Vom Aufsuchen des Bettes zum Zwecke der Ruhefindung muss der ausrichtende Dauergriller bis zum offiziellen Grillende Abstand nehmen, da sein Verhalten ansonsten von den Gästen als grobe Unhöflichkeit empfunden würde. Eine temporäre Befreiung kann per einstimmigem Votum ausgesprochen werden, falls einschneidende Gründe dafür sprechen.
  5. Zu den Pflichten des Gastgebers gehört es ferner, die Gäste musikalisch zu beschallen. Wird seine musikalische Auswahl von mehr als einem Dauergriller als missglückt eingestuft, folgt daraus die Pflicht des Gastgebers, andere Tonträger zu wählen.
  6. Kritische Anmerkungen der dauergrillenden Gäste hat der Ausrichter mit Contenance und dem immerwährenden Bestreben, etwaige Mängel möglichst rasch abzustellen, zu begegnen.
  7. Sollte sich der ausrichtende Dauergriller physisch und/oder psychisch nicht in der Lage fühlen, die vorgenannten Bedingungen zu erfüllen, so hat er rechtzeitig im Vorfeld des geplanten Termins mit den anderen beteiligten Grillern einen Ersatztermin zu vereinbaren.
  8. Grobe Verstöße gegen die in den Absätzen 1,3,4,5 sind zwingend mit einem Strafpunkt zu ahnden. Verstöße gegen die Absätze 2,6,7 bieten einen gewissen Ermessensspielraum.


§ 2 Der Dauergriller hat pünktlich zum Grillen zu erscheinen

  1. Alle Dauergriller haben sich pünktlich zum Grillen einzufinden.
  2. Findet das Grillen am Wohnsitz des ausrichtenden Grillers statt, so reicht es im Zweifelsfall, dass sich dieser im Bereich seines Wohnsitzes aufhält, allerdings an einem für die Gäste nachvollziehbaren und rasch auffindbaren Ort.
  3. Grillbeginn ist um 19.00 Uhr, sofern die Zeit nicht vom ausrichtenden Griller ausdrücklich verlegt wurde. Soll das Grillen nach 19.00 Uhr beginnen, ist der Ausrichter verpflichtet, seine Mitgriller bis spätestens 17.00 Uhr des selben Tages davon in Kenntnis zu setzen. Ist eine zeitliche Vorverlegung geplant, hat die Unterrichtung spätestens zwei Stunden vor dem vorgesehenen Zeitpunkt zu geschehen. Hierbei muss aber eine rechtzeitige Erreichbarkeit des eingeladenen Dauergrillers sichergestellt sein.
  4. Der verlegende Dauergriller trägt dafür Sorge, dass die Information an alle Mitgriller übermittelt wird.
  5. Sollte einer der Griller entschuldigt verhindert sein, kann das Grillen auch mit nur zwei Dauergrillern abgehalten werden. Eine Veranstaltung, der nur einer der Dauergriller beiwohnt, gilt allerdings nicht als Grillen im Sinne des GGb`s.
  6. Gründe für das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen sind mindestens zwei Stunden vor dem Grillen einem zweiten Dauergriller mitzuteilen. Als Gründe können geltend gemacht werden, Situationen die das Erscheinen zu einem unüberwindbaren Hindernis werden lassen, wie z.B. Krankheit, Tod und Teufel. Im Zweifelsfalle auch Arbeit. Nichtige Gründe sind Fehlplanungen oder persönliches Verschulden aus niederen Gründen. Ein unentschuldigter Grillabend ergibt fünf Strafpunkte.
  7. Verspätungen müssen in gleicher Weise angezeigt und abgehandelt werden. Unentschuldbare Verspätungen werden jeweils pro angefangene halbe Stunde mit einem Strafpunkt geahndet, pro Grillabend aber mit nicht mehr als fünf.
  8. Als definitive Zeit wird im Zweifelsfall ein offizielles Medium herangezogen.
  9. Es ist eines Grillers unwürdig, Gründe auf Dritte zu schieben.


§ 3 Die Mindestgrilldauer darf auf Gedeih und Verderb nicht unterschritten werden

  1. Als Mindestgrilldauer werden 2 Stunden, 30 Minuten festgesetzt.
  2. Da das Grillende aber im allgemeinen deutlich nach dieser Zeitspanne eingeläutet wird, gilt es als grob unhöflich, wenn einer oder mehrere Dauergriller das Grillen regelmäßig bereits nach der Mindestgrilldauer verlassen. Es liegt im Ermessen der Dauergriller derlei Unhöflichkeiten mit einem Strafpunkt zu ahnden.
  3. Wird die Mindestgrilldauer von einem Dauergriller unterschritten, also verläßt er das Grillen aus niederen Gründen vorzeitig, so wird jede nicht vollendete halbe Stunde mit einem Strafpunkt geahndet.


§ 4 Das Grillende ist nicht in das Gutdünken des Einzelnen gelegt

  1. Als Grillende wird der Zeitpunkt definiert, an dem sich weniger als zwei Dauergriller am Grillort aufhalten.
  2. Es ist unzulässig, einen Dauergriller zu nötigen, das Grillende beschleunigt herbei zuführen.
  3. Ausnahmeregelungen können am jeweiligen Abend nur einstimmig geschlossen werden.
  4. Grobe Verstöße nach Absatz zwei können je nach Ermessen mit einem Strafpunkt belegt werden.



§ 5 Es gehört nicht zum guten Ton eines Dauergrillers, Telefonate zu führen

  1. Telefonate, die während des Grillens von einem Dauergriller geführt werden, dürfen nicht länger als 3 Minuten, 59 Sekunden in Anspruch nehmen. Wird diese Zeit überschritten, so kostet es den Dauertelefonierer einen Strafpunkt.
  2. Ausnahmen sind nur einvernehmlich zu dulden. Die nicht telefonierenden Dauergriller neigen beim Abwägeprozess eher zur Kulanz, wenn die angemahnte Informationsübermittlung im Kontext mit dem Grillen steht.
  3. SMS-Nachrichten können kurz gelesen werden. Folgt daraus aber über die eventuell nötige Antwort-SMS ein unnötiger, emotional oder intellektuell aufreibender Gebrauch der elektronischen Post, so ist diesem unhöflichen Treiben Einhalt zu gebieten. Dies geschieht aus der Sorge heraus, dass der Dauergriller womöglich in einen Zustand der grillgeistigen Abwesenheit entgleitet.


§ 6 Ab fünf Strafpunkten ist ein Strafgrillen auszurichten

  1. Weist das Punktekonto eines Dauergrillers fünf oder mehr Strafpunkte auf, so gilt dies als negative Grillbilanz. Die unangenehme Bürde ist durch ein Strafgrillen wegzubilanzieren.
  2. Das Strafgrillen ist unmittelbar am Montag darauf nach Erreichen der fünf Strafpunkte zu veranstalten.
  3. Es findet bei dem mit dieser Bürde gescholtenen Dauergriller statt. Die Reihenfolge des Ausrichtens vom regulärem Grillen verschiebt sich somit um eine Woche.
  4. Pro Strafgrillung werden fünf Strafpunkte getilgt.
  5. Sollte es aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, das Strafgrillen an dem darauf folgenden Montag zu veranstalten, so ist der nächst mögliche Termin zu vereinbaren.


§ 7 Akribie und Gewissenhaftigkeit prägen die Auswahl des Grillgutes

  1. Erst die akribische Auswahl des zu verzehrenden Grillgutes gewährleistet ein zufriedenstellendes oder sogar herausragendes Grillen. Dieses ist das edelste Anliegen des gastgebenden Dauergrillers.
  2. Das Grillgut besteht aus:
    - Fleisch- und Wursteinheiten
    - Toastbrot / evt. anderen Backwaren gleicher Ordnung
    - Fünf Liter Faßbier
  3. Die Fleisch- oder Wursteinheiten dürfen in der Anzahl die Zahl zehn nicht unterschreiten.
  4. Ist das Grillgut nicht vollständig vorhanden oder zeigt es Mängel auf, die den Genuss extrem schmälern, wird dieses mit einem Strafpunkt geahndet.


    § 8 Die Grillutensilien sind in ausreichender Menge und exzellenter Qualität vorzuhalten

    1. Die Grillutensilien bestehen aus:
      - diversen losen Bieren
      - Ketchup und Senf
      - Holzkohle
    2. Sind die Utensilien nicht ausreichend in einer genießbaren Form vorhanden, wird dieses mit einem Strafpunkt geahndet.
    3. Nicht zwingend, aber gerne gesehen sind Gewürzpulver, diverse Liköre oder Schnäpse, Weine und Spirituosen aller Art. Außerdem gelten gegrillte Schwarzwälder Kirschtorte und Speiseeis Fürst Pückler Art mit Vanille-, Schokoladen- und Erdbeergeschmack den gestandenen Dauergrillern als Pläsier.


    § 9 Für das Grillgut und die Utensilien ist der Ausrichter verantwortlich

    1. Die Verantwortung kann durch eindeutige Mitteilung bei beiderseitigem Einverständnis auf einen anderen Dauergriller übertragen werden. Dieser ist somit im ganzen oder teilweise dafür verantwortlich. Die Beauftragung hat eindeutig zu geschehen. Bei Missverständnissen ist der Ausrichter schuldig.
    2. Sind mehrere Gäste von einem dauergrillenden Gast zu erwarten, so hat er dem ausrichtenden Dauergriller eine Entschädigung zu verabreichen.


    § 10 Das Würstchen ist die tragende Säule des Grillens

    1. Ein Grillen ohne Würstchen gilt nicht als Grillen im Sinne des GGb. Mindestens eine pro Person ist bei jedem Dauergrillen vorzuhalten.
    2. Das Einheitsgrillwürstchen muss hauptsächlich aus Schweinefleisch bestehen. Sein Gewicht liegt bei 90 bis 110 Gramm. Es ist entweder gebrüht mit feinem Brät, oder frisch und grob. Gewürze sind bezugsquellenabhängig.
    3. Es gilt als unzulässig, Würstchen mit einem Gewicht unter 90 Gramm sichtbar am Grillort auszulegen. Im Zweifelsfalle hat sich das Würstchen einer Gewichtskontrolle zu unterziehen.
    4. Das Würstchen wird senkrecht zur Grillrippe gegrillt.
    5. Jeder Dauergriller hat mindestens ein Würstchen zu verzehren.
    6. Die Verteilung der Würstchen hat gerecht zu geschehen.


    § 11 Die Herkunft angebotener Fleischlappen ist eindeutig zu klären

    1. Verzehrköstliche Fleischlappen sind nur Tieren zu entnehmen, die in unseren Breiten gedeihen und dort ihren natürlichen Lebensraum unterhalten. Dieses wird verfügt unter Rücksichtnahme in Hinsicht auf die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der Dauergriller und deren Gäste.
    2. Ausgesprochen unerwünscht sind Fleisch- und fleischhaltige Produkte exotischer Herkunft.


    § 12 Den Gästen ist ein gepflegtes Fassbier zu offerieren

    1. Das Fassbier hat eine mundgerechte Temperatur zu haben. Es sollte weder zu warm, noch sollte es zu kalt sein und schon gar nicht schal oder verdorben.
    2. Das erstgezapfte Bier darf eine Temperatur von 10° Celsius nicht überschreiten. Als unzulässig gilt es ferner, wenn das Bier den Aggregatzustand gewechselt hat oder im Inbegriff ist, dieses in kürzerer Zeit zu tun.
    3. Grundsätzlich wird die Temperatur am erstgezapften Pils durch ein offiziell anerkanntes Thermometer eruiert.
    4. Vor allem während der kühleren Jahreszeiten hat der gastgebende Dauergriller dafür Sorge zu tragen, dass das Bier nicht während des Grillens seinen Aggregatzustand wechselt.
    5. Der Fassanstich sowie die Fassentleerung sind im Protokoll festzuhalten, wobei als Fassentleerung der Zeitpunkt, an dem das letzte aus dem Fass stammende Bier von den Gast / Dauergrillern oral aufgenommen wurde, definiert ist.
    6. Während des Grillens ist das Fass vollständig zu entleeren, wobei die Nichtfahrer den Fahrern eine gewisse Fürsorge zu tragen haben.
    7. Verläßt ein Dauergriller den Grillort vor dem Entleeren des Fasses, so wird dieses mit einem Strafpunkt geahndet.
    8. Der Zapfhahn wird nach dem jeweiligen Zapfen eines Glases stets in Normalstellung gebracht, d.h. senkrecht zum Auslassröhrchen, welches senkrecht zur Hochachse des Bierfasses steht. Dieses geschieht zum einen aus ästhetischen Gründen, zum anderen wird so von dem Auslasshahn eine Position eingenommen, die einen größtmöglichen Auslaufschutz gewährleistet.
    9. Überdrehen oder Verwinden des Zapfhahnes werden schwer gerügt.
    10. Das Fassbier muss gänzlich am Grillort verzehrt werden.
    11. Verschütten oder Verspritzen erheblicher Mengen Bieres, sprich ab einer Menge von einem halben Liter, werden mit einem Strafpunkt geahndet.


    § 13 Die Grillprodukte dürfen keinesfalls den Tatbestand des Ungenießbaren erfüllen

    1. Beim Grillen dürfen keinerlei ungenießbare Speisen und Getränke angeboten und schon gar nicht verabreicht werden.
    2. Als Anbieten im Sinne des GGb versteht sich entweder ein verbales Werben um den Verzehr oder aber das Aufbewahren unmittelbar am Grillort, in Reichweite weiterer Speisen oder Getränke, die für den Grillverzehr vorgesehen sind.
    3. Ein überschrittenes Haltbarkeitsdatum gilt bereits als eindeutiger Nachweis der Ungenießbarkeit. Es bedarf dann keiner weiteren Geschmackserprobung.
    4. Als ungenießbar gelten ferner Würstchen, welche eine erhebliche Schwärzung an mindestens einer Seite aufweisen. Eine erhebliche Schwärzung beschreibt den Zustand der mindestens 50-prozentigen Verkokelung.
    5. Darüber hinaus stellt das GGb auch das Anbieten und Verabreichen weiterer Speisen und Getränke unter Strafe. Diese gelten unabhängig von ihrem Haltbarkeitsdatum als ungenießbar. Die entsprechenden Produktnamen gehen aus der Schwarzen Liste des Grillens (SLdG) hervor. Die SLdG kann von den Grillern während des Grillvorgangs um weitere Produkte ergänzt werden.
    6. Indizierungen in der SLdG sollen nicht leichtfertig, sondern nach reiflicher Überlegung beschlossen werden.
    7. Für die Indizierungen ist ein einstimmiges Votum notwendig.
    8. Es genügt nicht, eine Indizierung mündlich auszusprechen. Sie ist am selben Abend schriftlich zu fixieren. Dieses hat nach Möglichkeit in der SLdG selbst zu geschehen. Ist diese nicht greifbar, kann die Indizierung aber auch im Grillprotokoll festgehalten werden. Sie ist dann innerhalb einer Woche in der SLdG nachzutragen.
    9. Indizierungen können nur einstimmig wieder rückgängig gemacht werden.
    10. Die Indizierung gilt jeweils ab der nächst folgenden Grillung.
    11. Verstöße gegen die Absätze 1 und 5 werden zwingend mit mindestens einem Strafpunkt geahndet.
    12. Ist es dem Griller nicht möglich, ungenießbare Produkte unverzüglich, das heißt, innerhalb eines Zeitraums von 4 Minuten, 59 Sekunden, durch genießbare zu ersetzen, obliegt es den Mitgrillern, dieses mit einem zweiten Strafpunkt zu ahnden.
    13. Wird das Grillen infolge eines ungenießbaren Warensortiments gänzlich unmöglich, ist dieses mit der Maximalstrafe von fünf Punkten zu belegen.
    14. Einer der Dauergriller ist mit der geflissentlichen Führung der SLdG zu beauftragen. Dieser hat seinen Mitgrillern auf Wunsch regelmäßig Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.


    § 14 Der Grillort ist in der freien Natur anzusiedeln

    1. Das Grillen darf auf keinen Fall in geschlossenen Räumen abgehalten werden.
    2. Als zulässige Orte werden Plätze eingestuft, die nach mindestens zwei Seiten offen sind, also entweder Standorte in der freien Natur oder Terrassen, Balkone und Carports, auf die das genannte Kriterium zutrifft.
    3. Strenge Minustemperaturen können nicht als Grund angeführt werden, den Grillort zu verlassen. Es steht im Ermessen des Einzelnen, sich durch eine adäquate Kleidung den Wetterverhältnissen anzupassen.


    § 15 Das Alternieren des Grillortes ist eine grundsätzlich zu begrüßende Sache

    1. Voraussetzung: Der Austragungsort darf dem existentiellen Grillen nicht widersprechen. Alle das Grillen ausmachenden Kriterien müssen erfüllt werden.
    2. Werden das Grillgut und die Grillutensilien von dem beherbergenden Gastgriller gestellt, so wird das von dem Dauergriller an diesem Tag zu entrichtende Grillen auf den darauf folgenden Montag verlegt.
    3. Nachgrillungen werden stets beim Geber veranstaltet.


    § 16 Befreundete Gäste sind den Dauergrillern eine Erbauung

    1. Liebe Gäste, welche die Dauergriller im steten Bemühen um ein gelungenes Grillen unterstützen, werden im Kreise der Grillgemeinde herzlich willkommen geheißen.
    2. Der dem Grillverein geneigte Gast wird von den Dauergrillern kulinarisch umsorgt.
    3. Seinem Wohlgeneigtsein verleiht der liebe Gast mit lukullischen Gaben Ausdruck.
    4. Für den Gast gilt das wohltemperierte GGb. Falls jedoch grobe Verletzungen des Grillvergnügens vorfallen, kann auch beim Gast mit Strafpunkten reagiert werden.
    5. Personen, die dazu neigen, das Grillvergnügen zu beeinträchtigen, sind vom Grillort fernzuhalten. Diese Aufgabe fällt dem Gastgeber zu.


    § 17 Dem Entfernen vom Grillort ist Einhalt zu gebieten

    1. Das auffällig häufige Verlassen des Grillens aus fadenscheinigen Gründen sowie langes Aufhalten in geschlossenen, womöglich noch beheizten Räumen, ist eine der Idee des Grillens widersprechende Handlung und wird im Protokoll mit Grimm bestraft.
    2. Entfernt sich ein Dauergriller, aus welchem Grund auch immer, länger als 4 Minuten 59 Sekunden am Stück vom Grillort, so wird dieses mit einem Strafpunkt geahndet.
    3. Nur in ganz seltenen Fällen könnte man über eine Lockerung ausnahmsweislicher Art vielleicht nachdenken.


    § 18 Erst durch das Fundament der Strafpunkte kann das Grillen dauerhaft am Leben gehalten werden

    1. Strafpunkte sind kein Selbstzweck. Sie sollen nach reiflicher Überlegung für ein grillisches Fehlverhalten gegeben werden.
    2. Für eine Entscheidung zur Erteilung von Strafpunkten reicht das Votum zweier Dauergriller aus.
    3. Der bestrafte Dauergriller ist gehalten, die demokratische Entscheidung zu akzeptieren und keinerlei ermüdende und zermürbende Diskussionen zu diesem Thema zu entfachen, da die Dauergriller im Allgemeinen, und der Grillgeber im Besonderen, ihre ganze Kraft dem Gelingen des Grillens zur Verfügung stellen müssen.
    4. Strafpunkte werden im Protokoll festgehalten.


    § 19 Der Dauergriller verhält sich bei Entschuldigungen verantwortungsbewusst

    1. Dem Entschuldigenden ist Glauben zu schenken, da das Grillen eine positive Sache ist und sich kaum einer ein Grillen aus niederen Gründen entgehen lassen wird.
    2. Hat sich ein Dauergriller erst einmal für den ganzen Abend entschuldigt, so ist er von seinen Pflichten als Dauergriller entbunden. Entbunden ist er aber auch von seinen Rechten, was heißt, dass er die ihm sonst zustehenden Annehmlichkeiten nicht aufgrund des GGb´s einfordern kann, kurz: er wird als Gast behandelt und auch im Protokoll als ein solcher aufgeführt. Ein besonderer Vermerk findet sich im Protokoll unter "Besondere Bemerkungen".
    3. Die Entschuldigung muß eindeutig sein. "Vielleicht" oder "es könnte sein" oder ähnliche Formulierungen in Entschuldigungen sind inakzeptabel.
    4. Findet sich ein Dauergriller bei angekündigter Verspätung deutlich früher ( >45 min.) vor dem sich entschuldigten Zeitpunkt ein, so ist zu prüfen, ob diese Situation dadurch entstand, dass der entschuldigte Zeitraum extra großzügig gewählt wurde, um Muße bei anderen Beschäftigungen walten zu lassen, oder ob der Dauergriller sich durch äußerste Anstrengung vorzeitig aller lästigen Aufgaben und Pflichten entledigt hat, um so freudig frühzeitig dem Grillen beiwohnen zu können. Erstes ist straffällig, Zweites freudig zu begrüßen. Die Beweislast liegt beim Verspäteten.


    § 20 Trüggebuhlen eines Öhmkengrillers

    1. Entscheidungen, die die Beendigung einer Beziehung betreffen sind endgültig.
    2. Die Beedigung einer Beziehung geschiet öffentlich im Gästebuch oder durch Dorftratsch vom Betroffenen persönlich.
    3. Wer sich dennoch dazu verleiten lässt, rückfällig zu werden wird mit Strafpunkten der Anzahl nicht weniger als fünf bestraft.
    4. Rückfällig wir derjenige, der aufgrund des öffentlichen Beziehungsbruchgeständnisses, nach 4 Tagen Bedenkzeit, spätestens aber am darauffolgendem Wochenende (vom Zeitpunkt des ersten Gästebucheintrags) mit seiner "Ex" ein Techtelmächtel eingeht.
    5. Der betroffene Öhm hat sich darüber im Klaren zu sein, daß er seine evtl. Unschuld beweisen muß. Es liegt nicht in der Verantwortung seiner Mitöhms, Beweise für ein Fehlverhalten seinerseits zu finden.
    6. Als Gegenbeweis zählen nur Aussagen, die unter Eid von Taxifahrern, Müttern oder Mitbewohnern der Betroffenen gemacht werden.
    7. Wer seine Unschuld nicht beweisen kann, gilt im Sinne des GGb als schuldig.


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